Nachhaltigkeitsbericht: Einführung der CSRD

Von der Kür zur Pflicht: In den vergangenen Jahren hat sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen stark entwickelt. Und die Veränderungen halten an: Die Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in der EU betrifft auch zahlreiche Schweizer Unternehmen. Zudem hat der Bundesrat auch hierzulande die Regeln für die Nachhaltigkeitsberichterstattung verschärft. Zoebeli Communications liefert einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Der Bundesrat startete am 26. Juni 2024 die Vernehmlassung zu den geplanten weiteren Verschärfungen der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Von den Neuerungen betroffen sind rund 3500 Schweizer Unternehmen. Sie alle wären in Zukunft verpflichtet, über Risiken und Massnahmen in den Bereichen Umwelt, Menschenrechte und Korruption zu berichten.

Schweizer Unternehmen mit Standorten in der EU 
Anders gestaltet sich die Ausgangslage für Schweizer Unternehmen mit Standorten in der EU. Für diese gelten nicht nur die Schweizer Vorschriften. Erfüllen Tochtergesellschaften von Schweizer Unternehmen die Bedingungen der EU, gelten für diese auch die dort gültigen Bestimmungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Die Bedingungen richten sich unter anderem nach der Grösse des Unternehmens.

Wenn es mindestens zwei der folgenden drei Grössenmerkmale in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreitet, fällt es in die entsprechende Grössenklasse:

 

GrössenklasseUmsatzBilanzsummeMitarbeitende

Klein

 

> € 900’000

 

> € 450’000

 

> 10

 

Mittelgross

 

> € 15 Mio.

 

> € 7,5 Mio.

 

> 50

 

Gross

 

> € 50 Mio.

 

> € 25 Mio.

 

> 250

 

Ab wann müssen Nachhaltigkeisberichte nach CSRD erstellt werden?

Für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2024 beginnen: Unternehmen, die bereits bisher von der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) der EU betroffen waren
Für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2025 beginnen: grosse Unternehmen
Für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2026 beginnen: kleine und mittelgrosse Unternehmen

Was ändert sich mit der CSRD?

Die Vorschriften der CSRD gehen in vielen Bereichen weiter als die bisher gültigen Regeln. Die drei wichtigsten Änderungen klingen zuerst einmal recht technisch:
1. Berichterstattung gemäss den European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
2. Aufnahme der nachhaltigkeitsbezogenen Taxonomie-Quoten in die Nachhaltigkeitserklärung
3. Offenlegung des (Konzern-)Lageberichts in den Formaten XBRL (eXtensible Business Reporting Language) und ESEF (European Single Electronic Format) unter Auszeichnung (Tagging) der Nachhaltigkeitsinformationen

Die drei Änderungen bedeuten drei Herausforderungen. Aber diese können gemeistert werden. Die Fachpersonen von Zoebeli Communications unterstützen Sie gerne dabei.

Diese sechs Punkte sind zu beachten:

1. Berichterstattung gemäss den ESRS

Mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) setzt die EU die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) um. Derzeit gibt es insgesamt zwölf Standards mit insgesamt 82 Abgabepflichten (auch Disclosure Requirements oder kurz DR genannt). Die Lektüre dieser Standards ist leider keine leichte Kost. Anders als die Standards der Global Reporting Initiative (GRI) liegen sie noch nicht in einer übersichtlich aufbereiteten Form vor.

2. Berichterstattung entlang der ganzen Wertschöpfungskette

Bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen Sie neu alle Einflüsse, Auswirkungen und Massnahmen entlang der ganzen Wertschöpfungskette Ihres Unternehmens berücksichtigen. Konkret sind das auch vorgelagerte Prozesse wie der Abbau von für die Produktion benötigtem Rohmaterial und nachgelagerte Prozesse wie zum Beispiel die Entsorgung eines Produkts.

3. Wesentlichkeitsanalyse

Ausgehend von einem vorgegebenen Themenkatalog («Klimaschutz», «Anpassung an den Klimawandel», «Nachhaltiger Einsatz und Gebrauch von Wasser oder Meeresressourcen», «Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft», «Vorbeugung oder Kontrolle von Umweltverschmutzung» und «Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen») muss ein Unternehmen transparent darlegen und begründen, welche Nachhaltigkeitsaspekte es für sich als relevant betrachtet und welche nicht. Im Zentrum steht dabei nicht nur der Einfluss des Unternehmens auf die Umwelt, sondern immer auch auf der Einfluss der Umwelt auf das Unternehmen. Man spricht dabei von einer «doppelten Wesentlichkeitsanalyse» oder von «Impact Materiality» (inside-out) und «Financial Materiality» (outside-in).

4. IRO

Die Abkürzung IRO steht für die Begriffe Impact, Risk und Opportunities. Es reicht also nicht aus, lediglich über das bisher Erreichte zu berichten. Bei allen Angabepflichten müssen die Unterthemen (Datenpunkte) unter allen drei Aspekten aufgeschlüsseln.

5. Umwelt-Taxonomie

Unternehmen, die zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, müssen auch die Umwelt-Taxonomie-Verordnung berücksichtigen. Diese soll geregelt, vergleichbar und standardisiert transparent machen, wie nachhaltig ein Unternehmen wirtschaftet. Nach der Taxonomie-Verordnung der EU gilt ein Unternehmen nur dann als «nachhaltig», wenn es einen Beitrag zu mindestens einem Umweltziel leistet. Es darf dabei gleichzeitig jedoch nicht gegen ein anderes Umweltziel verstossen.

6. Maschinenlesbare Form

Der Lagebericht inklusive Nachhaltigkeitserklärung muss gemäss der CSRD in maschinenlesbarer Form erstellt und publiziert werden. Die Umsetzung des Berichts im European Single Electronic Format (ESEF) erfordert ein umfassendes Vorwissen. Die im Bericht gemachten Angaben werden fachlich etikettiert (Mapping) und mit entsprechenden Begriffen bezeichnet (Tagging). Die Angaben im Nachhaltigkeitsbericht werden also dem jeweils inhaltlich passenden XBRL-Tag zugeordnet. Wenn für eine bestimmte Angabe standardmässig kein passendes iXBRL-Tag besteht, müssen entsprechende Erweiterungselemente angelegt werden. Diese werden dann mit den bestehenden Elementen verbunden (Anchoring). Am einfachsten ist es, das Mapping zuerst detailliert aufzuschlüsseln. Erst nach einer technischen Prüfung empfehlen wir die Umsetzung in XBRL.

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